Sehr verehrte Mitglieder und Fachinteressenten unseres Verbandes,
mit Datum vom 30.06.2020 erhielten die Verbände ein Schreiben von Herrn Dr. Rolf Bösinger,
Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen mit der Aufforderung der Information an
alle Mitglieder und folgendem Inhalt:
Betreff: Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen;
Startzeitpunkt für den Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele
Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Die Bundesregierung hat daher umfassende
Stützungsmaßnahmen ergriffen, damit aktive Geschäftsbetriebe ordnungsgemäß aufrecht-
erhalten werden können und Ihre Leistungen am Markt anbieten können.
Ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb erfordert seit dem 1. Januar 2020 allerdings auch, dass
jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1
AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch
eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Mit der bestehenden
Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 (BMF-Schreiben vom 06. November 2019 – IV
A4 – S0319/19/10002:001, DOK 2019/0891800) wurde die Frist für die Anbindung von
Kassensystemen an eine TSE lediglich verlängert, bis eine flächendeckende Aufrüstung
der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist.
Erfreulicherweise bieten mittlerweile bereits vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an, für
welche nach unseren Informationen keine Lieferschwierigkeiten aufgrund der Auswirkungen der
Corona-Krise bestehen. In dem o.g. BMF-Schreiben wurde in Hinblick darauf schon hingewiesen, dass
die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die
rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Ich bitte Sie daher, Ihre Mitglieder im Hinblick auf das Auslaufen der Frist am 30. September 2020
darauf hinzuweisen, nunmehr alle Voraussetzungen zur Aufrüstung der Kassen bzw. Neuanschaffung
von Kassen vorzunehmen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit einer
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung seitens des Bundesministeriums der Finanzen
nicht gesehen wird und bitte Sie, Ihre Mitglieder hierüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Bösinger
Die Aufgabe ist sicher nicht weniger sportlich als sie es ohnehin schon war aber der DFKA möchte
nochmals darauf hinweisen, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen -
gemäß dem Text in der Nichtbeanstandungsregelung vom 06.11.2019 – umgehend durchzuführen
und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Ihre Anwender/Kunden müssen von Ihnen auf diese Textpassagen immer wieder hingewiesen
werden auch mit dem Hinweis der Zahlung eines hohen Bußgeldes bei Nichterfüllung.
Bitte bleiben Sie gesund und behalten Sie sich, auch in dieser schwierigen Zeit, ein positives
Denken für die zukünftigen Aufgaben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Stanislaus Michael Wienholz
DFKA e.V.
Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungs-
systemtechnik im bargeld- und bargeldlosen
Zahlungsverkehr e.V.
Pettenkoferstraße 16-18, 10247 Berlin
Telefon: +49(0)30-428 096 20
Fax: +49(0)30-428 096 51
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Home: www.dfka.net
Sitz des Vereins: Berlin(Deutschland)
VR32036B Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Vorstand: Udo Stanislaus (Vors.), Rösrath
Erstellt: 15.07.2020 14:52:59 Autor: Ringhut Geändert: 15.07.2020 14:52:59 Geändert von: Ringhut ArtikelID: 18718